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Satzung

Die Satzung regelt Zweck, Mitgliedschaft und Organe des Vereins. Maßgeblich ist die von der Mitgliederversammlung beschlossene Fassung; diese Seite gibt sie im Wortlaut wieder.

Stand: 8. Mai 2026 · Satzung als PDF herunterladen

§1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen TUR ABDIN KULTURVEREIN

Nach folgender Eintragung ins Vereinsregister, die als bald erwirkt werden soll, mit dem Zusatz „eingetragener Verein“

Der Sitz des Vereins ist 86633 Neuburg an der Donau.

§2 Zweck und Aufgaben

Zweck des Vereins ist die Pflege der aramäischen Kultur und der syrischen Sprache, die Förderung der Völkerverständigung, die Förderung religiöser Toleranz und Bildung, die Förderung religiöser Unterstützung sowie die Förderung des Sports.

Der Verein dient insbesondere auch der Förderung religiöser Zwecke im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 2 AO, insbesondere durch die Pflege, Weitergabe und den Erhalt der syrisch-orthodoxen Glaubensüberlieferung sowie durch die Unterstützung religiöser Veranstaltungen, Gottesdienste, Andachten und Bildungsmaßnahmen im In- und Ausland.

Diese Zwecke werden insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:

  • die Durchführung von Sprachkursen zur Erlernung der aramäischen Sprache
  • die Verbreitung der aramäischen Literatur
  • die Schaffung von Möglichkeiten, sich sportlich zu betätigen
  • die Zusammenarbeit mit anderen ebenfalls als gemeinnützig anerkannten Vereinen
  • die Förderung und Durchführung von Gottesdiensten, Andachten und religiösen Veranstaltungen
  • die Unterstützung kirchlicher Einrichtungen und Projekte, insbesondere im Herkunftsgebiet der Mitglieder
  • die religiöse Bildung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen
  • die Kooperation mit religiösen Organisationen, insbesondere mit der syrisch-orthodoxen Kirche
  • die religiöse und soziale Unterstützung von hilfsbedürftigen Personen und Gemeinschaften im In- und Ausland, insbesondere durch ideelle, organisatorische und materielle Hilfsmaßnahmen im Rahmen der gemeinnützigen und religiösen Vereinszwecke.

§3 Vertretung des Vereins

Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch 1. Vorsitzenden und 2. Vorsitzenden vertreten. Es besteht jeweils Einzelvertretungsbefugnis.

§4 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der Verein verfolgt seine Zwecke insbesondere im Sinne der §§ 52 und 54 AO, einschließlich der Förderung religiöser Zwecke.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§5 Erwerb von Mitgliedern

Mitglied des Vereins kann jede Person ab dem 18. Lebensjahr werden, die den Vereinszweck anerkennt.

§6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod eines Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste sowie durch den Ausschluss aus dem Verein.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten erklärt werden.

Durch Beschluss des Vorstands kann ein Mitglied aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es vorsätzlich den Interessen des Vereins zuwiderhandelt, oder die Mitgliedsbeiträge trotz schriftlicher Mahnung nicht zahlt.

§7 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe und Fälligkeit der Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

Mitgliedsbeiträge stellen Pflichtleistungen zur Erlangung oder Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft dar und dürfen gemäß § 10b EStG in Verbindung mit den Vorschriften der Abgabenordnung (AO) nicht als Spenden behandelt werden.

Freiwillige Zuwendungen (Spenden) über den Mitgliedsbeitrag hinaus können hingegen mit einer Spendenbescheinigung bestätigt werden, sofern sie eindeutig als solche erkennbar sind.

§8 Organe des Vereins

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane beschließen.

§9 Die Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Sie ist insbesondere zuständig für:

  • Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands
  • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
  • Wahl und Entlastung des Vorstands
  • Änderung der Satzung und des Vereinszwecks
  • Auflösung des Vereins

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren. Diese prüfen die Jahresrechnung und berichten der Mitgliederversammlung vor der Entlastung des Vorstands.

§10 Einberufung der Mitgliederversammlung

Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung schriftlich oder per E-Mail unter Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche ein. Maßgeblich ist der Tag der Absendung.

§11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern nicht Gesetz oder Satzung eine andere Mehrheit vorschreiben.

Für Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit, für Zweckänderungen eine 3/4-Mehrheit erforderlich. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Vorstand kann Gäste zulassen, wenn diese beantragen. Die Entscheidung zur Teilnahme kann die Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss ändern.

Entscheidung zur Teilnahme kann die Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss ändern. Der ganze Verlauf der Mitgliederversammlung ist in Protokoll aufzunehmen und vom 1. und 2. Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen.

§12 Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung

Mindestens einmal jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist bei wichtigem Anlass einzuberufen.

§12a Digitale Mitgliederversammlungen

Mitgliederversammlungen können auch in digitaler oder hybrider Form (z. B. per Video- Konferenz) durchgeführt werden, sofern keine zwingenden rechtlichen Gründe entgegenstehen. Dabei gelten dieselben Fristen, Rechte und Pflichten wie bei Präsenzversammlungen.

§13 Der Gesamtvorstand

Der Vorstand besteht aus:

  • dem 1. Vorsitzenden
  • dem 2. Vorsitzenden
  • dem Schriftführer
  • sowie bis zu drei weiteren Beisitzern

Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung gewählt.

§14 Aufgaben des Gesamtvorstands

Der Vorstand leitet den Verein und führt seine Geschäfte.

§14a Beschlüsse im Umlaufverfahren

In dringenden Fällen kann der Vorstand Beschlüsse auch im schriftlichen Umlaufverfahren (z. B. per E-Mail oder Messenger) fassen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem zustimmen.

§15 Einnahmequellen des Vereins

Der Verein finanziert sich durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, öffentliche Zuschüsse und Einnahmen aus Vereinstätigkeiten.

Der Verein ist berechtigt, Rücklagen zu bilden, soweit dies zur nachhaltigen Erfüllung seiner satzungsgemäßen Zwecke erforderlich ist.

§16 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Syrisch-Orthodoxe Kirche von Antiochien e. V. in Augsburg, Zusamstraße, dies es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§17 Vereinslokal

Um den Vereinszwecke zu verwirklichen, können Grundstücke, bzw. Lokale angemietet werden. Glücksspiele sind im Vereinslokal nicht gestattet.

Neuburg, den 08.05.2026 · 1. Vorstand, 2. Vorstand